nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 SächsÖbVIVO (Sachsen) — Zweigstelle

Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Einrichtung einer Zweigstelle ist in der Regel sechs Monate vorher ein Antrag auf Zustimmung bei der oberen Vermessungsbehörde zu stellen.

(2) Die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 5 Nummer 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes liegen vor, wenn

1. die direkte Entfernung der geplanten Zweigstelle zum Amtssitz einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mehr als 15 Kilometer beträgt,

2. die Zweigstelle im Gebiet einer Kreisfreien Stadt eingerichtet werden soll, in der rechnerisch weniger als ein Amtssitz einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs je angefangenen 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorhanden ist, oder

3. der Amtsverwalter beabsichtigt, eine Zweigstelle am Amtssitz der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, deren oder dessen Amt erloschen ist, einzurichten.

(3) In Bezug auf die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 5 Nummer 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes wird vermutet, dass die persönliche Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bei einer Einrichtung von mehr als zwei Zweigstellen nicht mehr gewährleistet ist.

(4) Für die Zweigstelle sind § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 10 Absatz 1 und 4 sinngemäß anzuwenden.