(1) Ansprüche auf Anrechnung können gehandelt werden, wenn die Betroffenen der Weitergabe ihrer im Kompensationsflächenkataster enthaltenen personenbezogenen Daten an Dritte zugestimmt haben.
(2) Zur Erleichterung des Handels mit Ansprüchen auf Anrechnung kann die oberste Naturschutzbehörde Dritte beauftragen mit
1. der Vermittlung von Ansprüchen auf Anrechnung und
2. dem Aufbau eines Pools von Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG zum Zwecke des späteren Handels mit Ansprüchen auf Anrechnung durchgeführt werden können.
Die Beauftragten müssen geeignet sein und die Gewähr dafür bieten, dass sie diese Aufgaben dauerhaft und flächendeckend im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen wahrzunehmen in der Lage sind.