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# § 82 SäHO (Sachsen) — Kassenmäßiger Abschluss

Sächsische Haushaltsordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen

1. a)

die Summe der Ist-Einnahmen,

b)

die Summe der Ist-Ausgaben,

c)

der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d)

die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e)

das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2. a)

die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

b)

die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages,

c)

der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

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Zitiervorschlag: § 82 SäHO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/82

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