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§ 82 SäHO (Sachsen) — Kassenmäßiger Abschluss

Sächsische Haushaltsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen

1. a)

die Summe der Ist-Einnahmen,

b)

die Summe der Ist-Ausgaben,

c)

der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d)

die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e)

das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2. a)

die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

b)

die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages,

c)

der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.