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§ 101 SäHO (Sachsen) — Rechnung des Rechnungshofs

Sächsische Haushaltsordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechnung des Rechnungshofs wird vom Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.