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# § 8 SÜG — Einfache Sicherheitsüberprüfung

Sicherheitsüberprüfungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.07.2020 bis 10.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

- 1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

- 2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.

(2) Die zuständige Stelle kann von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn

- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1

  - a) die Zuverlässigkeit der betroffenen Person durch eine Überprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt wurde,

  - b) die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unaufschiebbar ist,

  - c) die Einstufung der Verschlusssache voraussichtlich vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung wieder aufgehoben wird und

  - d) das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem zugestimmt hat,

- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

§ 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 8 SÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG/8?asof=2020-07-01

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