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# § 7 SÜG — Arten der Sicherheitsüberprüfung

Sicherheitsüberprüfungsgesetz  
Stand: 10.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine

- 1. einfache Sicherheitsüberprüfung oder

- 2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder

- 3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

durchgeführt.

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 7 SÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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