§ 30 SÜG — Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle

Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Sicherheitsakte in der nichtöffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle dem oder der Datenschutzbeauftragten nicht zugänglich gemacht werden darf und bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.