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# § 26 RuhrVG (Nordrhein-Westfalen) — Beitragsmaßstab

Ruhrverbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 24.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.

(2) Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 dem Verband entstehenden Kosten sind durch Beiträge der Mitglieder zu decken, die die nachteiligen Veränderungen verursacht haben.

(3) Die Kosten, die dem Verband für die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser zur Trink- und Betriebswasserversorgung sowie für den Ausgleich der Wasserführung gemäß § 2 Abs. 2 entstehen, sind durch Beiträge der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu decken. Die Beiträge richten sich nach dem Volumenstrom des von diesen Mitgliedern entnommenen Wassers. Die Berechnung der Beiträge richtet sich danach, ob das entnommene Wasser dem Verbandsgebiet dauernd entzogen oder zum Teil wieder zugeführt wird, und nach dem Maß des Interesses an der regelmäßigen Zuführung reinen Wassers. § 15 des Biggetalsperregesetzes gilt entsprechend.

(4) Die bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 dem Verband entstehenden Kosten sind durch Beiträge der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 bezeichneten Mitglieder, die Abwasser ableiten, sowie durch die Wasserentnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu decken. Die Wasserentnehmer haben jedoch zu diesen Kosten nur insoweit beizutragen, als sie Unternehmen des Verbandes im Sinne von Satz 1 verursachen oder davon Vorteil haben, sofern die Unternehmen über die Erfüllung von Aufgaben hinausgehen, die dem Verband auf Grund gesetzlicher Verpflichtung obliegen; das Nähere regelt die Satzung. Diese Beiträge werden auf die Wasserentnehmer verteilt nach dem Vorteil, der ihnen aus den Maßnahmen gemäß Satz 2 erwächst, und den nachteiligen Veränderungen, die sie verursachen. Bei der Veranlagung der Mitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 sind die durch den Volumenstrom des abgeleiteten Abwassers und dessen Schädlichkeit hervorgerufenen Verunreinigungen und die zur Beseitigung des Abwassers, Grubenwassers, der Klärschlämme sowie sonstiger fester Stoffe dienenden Aufwendungen des Verbandes und, sofern ihnen aus deren Beseitigung Vorteile erwachsen, diese Vorteile vornehmlich zu berücksichtigen.

(5) Veränderungen bei einem Mitglied des Verbandes, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt.

(6) Der Verband hat nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 Veranlagungsrichtlinien zu erlassen, die den Mitgliedern gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind.

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Zitiervorschlag: § 26 RuhrVG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 24.12.2024.

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