nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 RuhrVG - (Nordrhein-Westfalen) — Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung

Ruhrverbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge Rücklagen in angemessener Höhe bilden.

(2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln.