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# § 8 RuStAG

Staatsangehörigkeitsgesetz  
Historische Fassung: Stand 16.08.2019 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

- 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,

- 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

- 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,

- 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und

seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 8 RuStAG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/8?asof=2019-08-16

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