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# § 5 RuStAG

Staatsangehörigkeitsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

- 1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,

- 2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und

- 3. die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

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Zitiervorschlag: § 5 RuStAG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/5?asof=2019-06-10

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