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# § 40b StAG

Staatsangehörigkeitsgesetz  
Außer Kraft: § 40b ist seit 27.06.2024 nicht mehr im StAG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 40b StAG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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