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# § 36 RuStAG

Staatsangehörigkeitsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 27.06.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:

- 1. Geburtsjahr,

- 2. Geschlecht,

- 3. Familienstand,

- 4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,

- 5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,

- 6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,

- 7. bisherige Staatsangehörigkeiten und

- 8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.

(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

- 1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,

- 2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und

- 3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde.

(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.

(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

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Zitiervorschlag: § 36 RuStAG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/36?asof=2019-06-10

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