# § 35a RuStAG — Sperrfrist

Staatsangehörigkeitsgesetz  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn

- 1. die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder

- 2. die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.

Die Feststellungsentscheidung nach Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

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Zitiervorschlag: § 35a RuStAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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