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§ 18 StAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

Außer Kraft: § 18 ist seit 27.06.2024 nicht mehr im StAG enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 24.08.2021.

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.