# § 4 RuBZV (Brandenburg) — Sonderzuständigkeiten

Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts werden für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Geschäftsbereichs, der Geschäftsbereiche der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg und der Präsidentin oder des Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sowie für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg die folgenden, der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse in Unfallfürsorgeangelegenheiten übertragen:

Anerkennung als Dienstunfall und Gewährung der Unfallfürsorge nach § 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

Versagung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

In Angelegenheiten der Begutachtung

Anordnung

(aa) der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Beobachtung und

(bb) der Erteilung von für die Gewährung der Unfallfürsorge erforderlichen Auskünften nach § 4 Nummer 4, § 9 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie

Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person nach § 4 Nummer 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten ihres oder seines Geschäftsbereichs, der Geschäftsbereiche der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg und der Präsidentin oder des Präsidenten des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sowie für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsgerichte des Landes Brandenburg für folgende Entscheidungen zuständig:

Durchsetzung übergegangener Schadenersatzansprüche aus Dienstunfällen nach § 67 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Entscheidungen über die Berechnung und Zahlbarmachung von Umzugskostenvergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Entscheidungen in Trennungsgeldangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen nach § 4 Absatz 5 der Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und der weiteren Nebenentscheidungen zu Umfang, Dauer und Höhe des Trennungsgeldes, soweit diese nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

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Zitiervorschlag: § 4 RuBZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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