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§ 6 RsprEinhG — Abstimmung

Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gemeinsame Senat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.