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# § 8 RpflAO (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung und Gestaltung der Ausbildung

Rechtspflegerausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Rechtspflegerausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche und in fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen im Studiengang Rechtspflege abgeleistet, die fachpraktischen Studienzeiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften.

(2) Die Ausbildung umfasst fünf Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Fachwissenschaftliches Studium I (Teil 1)

5 Monate

Fachpraktische Ausbildung I

2 Monate

Fachwissenschaftliches Studium I (Teil 2)

5 Monate

Fachwissenschaftliches Studium II

7 Monate

Fachpraktische Ausbildung II

10 Monate

Fachwissenschaftliches Studium III

7 Monate.

(3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen geregelt.

(4) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch die Ausbildungspläne geregelt, die Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte erstellen die Ausbildungspläne nach gegenseitiger Abstimmung jeweils für ihren Geschäftsbereich, und zwar für die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt. Die Pläne bedürfen der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums.

(5) Studienordnung und Ausbildungspläne sind aufeinander abzustimmen.

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Zitiervorschlag: § 8 RpflAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/8

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