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# § 6b RpflAO (Nordrhein-Westfalen) — Dienstverhältnis

Rechtspflegerausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis finden die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 38 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79 des Landesbeamtengesetzes entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die eingestellten Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ oder „Rechtspflegeranwärter“.

(3) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages der Ablegung oder des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgesehenen Prüfung.

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Zitiervorschlag: § 6b RpflAO (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.09.2026.

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