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# § 33 RpflAO (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Prüfung

Rechtspflegerausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Im Fall des § 29 Absatz 2 Satz 2 bestimmt der Prüfungsausschuss, im Fall des § 26 Absatz 1 die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts die Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen.

(3) Die weitere Gestaltung der Ergänzungsausbildung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.

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Zitiervorschlag: § 33 RpflAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/33

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