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§ 27 RpflAO (Nordrhein-Westfalen) — Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung

Rechtspflegerausbildungsordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für „ungenügend" zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung. § 10 Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.

(3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.