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# § 1b RpflAO (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung anderer Laufbahnen

Rechtspflegerausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Finanzverwaltung als Diplom-Finanzwirtin oder Diplom-Finanzwirt oder nach der Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 5. August 2008 (GV. NRW. S. 572) in der jeweils geltenden Fassung besteht zugleich die Laufbahnbefähigung für die in § 1 genannte Laufbahn. Die Befähigung für eine andere Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 kann als Laufbahnbefähigung für die in § 1 genannte Laufbahn unter den Voraussetzungen von § 11 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden.

(2) Mit den Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers kann gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, nur betraut werden, wer einen Vorbereitungsdienst nach dieser Verordnung absolviert und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat.

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Zitiervorschlag: § 1b RpflAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/1b

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