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# § 16 RpflAO (Nordrhein-Westfalen) — Vorzeitige Entlassung

Rechtspflegerausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter können nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. S. 1570) geändert worden ist, entlassen werden, wenn sie auf Grund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen. Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die im ersten Studienabschnitt erbrachten Leistungen nicht wenigstens mit „ausreichend“ bewertet werden. Wird die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, angeordnet, so darf die Ausbildung von der Zustellung der Anordnung an nicht mehr fortgesetzt werden. Die Anwärterin oder der Anwärter sind hierauf hinzuweisen.

Abschnitt 4

Rechtspflegerprüfung

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Zitiervorschlag: § 16 RpflAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/16

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