nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 RpflAO (Nordrhein-Westfalen) — Leitung der Ausbildung, Ausbilderinnen und Ausbilder

Rechtspflegerausbildungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung. Sie oder er bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften, bei denen die Studierenden ausgebildet werden. Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit der Leiterin oder des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen für die wissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt.

(2) Für die fachpraktische Ausbildung im Einzelnen ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde verantwortlich. Sie oder er bestimmt die Beamtinnen und Beamten, denen die Studierenden während der fachpraktischen Ausbildung I und II zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts diese Bestimmung selbst trifft. Den ausbildenden Beamtinnen und Beamten dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können.

(3) Mit der Ausbildung der Studierenden sollen nur Beamtinnen oder Beamte betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet erscheinen.

---

Zitiervorschlag: § 12 RpflAO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
