(1) Die fachpraktische Ausbildung II wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden ferner Gelegenheit geben, die in der fachpraktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. Für die begleitenden Lehrveranstaltungen sind etwa 210 Stunden einschließlich der Aufsichtsarbeiten und deren Besprechungen vorzusehen. § 9 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne, auch hinsichtlich der zu erbringenden Leistungsnachweise.
(2) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.