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§ 1 RpflAO (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

Rechtspflegerausbildungsordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Land Nordrhein-Westfalen, bei

1. den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften,

2. den Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichten sowie

3. der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen, dem Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen und der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes umfassen die Rechtspflegeraufgaben, die Aufgaben der Justizverwaltung sowie die Aufgaben der Lehrkräfte an den Justizaus- und -fortbildungsstätten.