(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes im Land Nordrhein-Westfalen, bei den
a) ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften,
b) Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichten sowie
c) an der Fachhochschule für Rechtspflege, dem Ausbildungszentrum der Justiz und der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes umfassen die Rechtspflegeraufgaben, die Aufgaben der Justizverwaltung sowie die Aufgaben der Lehrkräfte an den Justizaus- und -fortbildungsstätten.