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§ 1 RohrFLtgZV (Brandenburg) — Planfeststellung und Plangenehmigung für bestimmte Leitungsanlagen

Rohrfernleitungszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der

Rohrleitungsanlagen zum Befördern von verflüssigten Gasen im Sinne der Nummer 19.4,

Rohrleitungsanlagen zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen im Sinne der Nummer 19.5 und

Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser im Sinne der Nummer 19.7

der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Das für Umwelt zuständige Landesamt ist zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bezüglich der

Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne der Nummer 19.3,

Rohrleitungsanlagen zum Befördern von gefährlichen Stoffen nach § 3a des Chemikaliengesetzes im Sinne der Nummer 19.6 und

Wasserfernleitungen im Sinne der Nummer 19.8

der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Sofern die Leitungsanlage der Bergaufsicht unterliegt, ist abweichend hiervon das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zuständig.

Einzelnorm