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# § 9 RohmilchGütV — Nachweise über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme

Rohmilchgüteverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2021 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Probenehmer, die die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vornehmen, dürfen die Probenahme ohne eine Bescheinigung über die Sachkunde vornehmen, wenn sie

- 1. von einem Abnehmer in die ordnungsgemäße Probenahme eingeführt wurden und

- 2. über einen Nachweis des Abnehmers über ihre Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme verfügen.

(2) Der Nachweis darf für jeden Probenehmer nur einmal ausgestellt werden. Er ist unverzüglich nach der Einführung auszustellen und darf höchstens drei Monate ab der Ausstellung gültig sein.

(3) Die Landesstelle kann auf Antrag eines Abnehmers den Nachweis um höchstens weitere drei Monate verlängern, falls ohne die Verlängerung eine Unterbrechung in der Übernahme von Rohmilch eintreten würde.

(4) Unterlaufen einem Probenehmer schwerwiegende Mängel bei der Probenahme, hat der für die Probenahme verantwortliche Abnehmer diesen Probenehmer unverzüglich erneut nach Absatz 1 Nummer 1 ordnungsgemäß in die Probenahme einzuführen. Unterläuft dem Probenehmer danach erneut ein schwerwiegender Mangel bei der Probenahme, hat der Abnehmer den Nachweis des Probenehmers unverzüglich einzuziehen und die Probenahme durch den Probenehmer unverzüglich zu beenden.

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Zitiervorschlag: § 9 RohmilchGütV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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