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# § 6 RohmilchGütV — Probenahme

Rohmilchgüteverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2021 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Abnehmer hat bei jeder Rohmilchübernahme eine Probenahme unter Beachtung der Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 durchzuführen.

(2) Die Probenahme hat an dem Ort zu erfolgen, an dem der Abnehmer die Rohmilch von dem Erzeuger übernimmt.

(3) Erfolgt die Übernahme unter Verwendung eines Milchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probenahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden.

(4) Erfolgt die Übernahme nicht durch einen Milchsammelwagen, dürfen nur Anlagen zur Probenahme verwendet werden, die hinsichtlich der Repräsentativität der Proben sowie der Verschleppung zu einem Ergebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Absatz 2 entspricht. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anlage zur Probenahme die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.

(5) Übernimmt ein Abnehmer innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 5 000 Liter Rohmilch, darf er die Probenahme

- 1. an einem anderen Ort als dem Ort der Übernahme durchführen,

- 2. ohne eine Anlage zur Probenahme durchführen oder

- 3. mit einer Anlage zur Probenahme durchführen, die nicht die Voraussetzungen der Absätze 3 oder 4 erfüllt.

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Zitiervorschlag: § 6 RohmilchGütV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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