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# § 36 RohmilchGütV — Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen

Rohmilchgüteverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2021 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:

- 1. das Datum und die Dauer des Lehrgangs;

- 2. die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;

- 3. die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;

- 4. die Namen der Teilnehmer;

- 5. eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.

(2) Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:

- 1. den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;

- 2. den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;

- 3. das Datum des Eingangs;

- 4. die Art der Konservierung;

- 5. das Datum der Untersuchung;

- 6. die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;

- 7. die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;

- 8. das Ergebnis der Güteuntersuchung.

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Zitiervorschlag: § 36 RohmilchGütV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/36?asof=2021-07-01

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