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# § 23 RohmilchGütV — Überschreiten oder Unterschreiten der Mindestanzahl an Güteuntersuchungen

Rohmilchgüteverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2021 bis 14.06.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Überschreitet der Abnehmer bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, hat er die Ergebnisse aller Güteuntersuchungen dieses Zeitraums in die Mittelwertbildung und die Bewertung des jeweiligen Gütemerkmals einzubeziehen.

(2) Der Abnehmer darf bezüglich eines Gütemerkmals die Mindestanzahl an Güteuntersuchungen, die Anlage 2 Abschnitt A bis F für einen bestimmten Zeitraum vorschreibt, nicht unterschreiten. Nur in folgenden Fällen darf er die Mindestanzahl unterschreiten:

- 1. wenn eine Probenahme auf Grund einer durch den Abnehmer nicht vorhersehbaren Unterbrechung, einer Beendigung oder einer erstmaligen Aufnahme der Übernahme von Rohmilch nicht in ausreichender Anzahl möglich oder mit erheblichen zusätzlichen Kosten für den Abnehmer verbunden ist;

- 2. wenn bei einer ununterbrochenen Übernahme der Rohmilch aus besonderen Gründen, insbesondere wegen höherer Gewalt, eine Probenahme in ausreichender Anzahl oder ein ordnungsgemäßer Transport der Proben nicht möglich ist;

- 3. wenn eine Probe gemäß Anlage 2 Abschnitt H Unterabschnitt II Nummer 2 unberücksichtigt bleibt und es dem Abnehmer nicht möglich ist, der Untersuchungsstelle rechtzeitig eine Ersatzprobe zur Verfügung zu stellen.

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Zitiervorschlag: § 23 RohmilchGütV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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