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Art 3 RobErhÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Meeren südlich des sechzigsten Grades südlicher Breite sind Tötung und Fang von Robben im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens verboten.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz (Bundesamt) kann Erlaubnisse zur Tötung und zum Fang erteilen, soweit dies nach Artikel 3 des Übereinkommens zulässig ist. Sondererlaubnisse nach Artikel 4 des Übereinkommens sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen.