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§ 2 RkZÜVMUGV (Brandenburg) — Vertretung bei Klagen

Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MUGV

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.