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§ 1 RkZÜVMUGV (Brandenburg) — Übertragung von Aufgaben

Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MUGV

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird für den gesamten Geschäftsbereich auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Ebenso wird die Zuständigkeit für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung auch im Falle von Abordnungen im Rahmen der Aus- oder Fortbildung auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.