# § 3 RkZÜVMASGF (Brandenburg) — Übergangsvorschrift

Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASGF  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Anträge auf Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld und die Berechnung und Zahlung von Reisekosten, die vor dem jeweiligen Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bisher zuständigen Stelle. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

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Zitiervorschlag: § 3 RkZÜVMASGF (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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