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§ 2 RkZÜVMASGF (Brandenburg) — Vertretung bei Klagen

Reisekostenzuständigkeitsübertragungsverordnung MASGF

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit zu vertreten. Dies gilt auch für Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.