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# § 17 RindTbV

Tuberkulose-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,

- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,

- 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt,

- 4. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 5. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2, ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,

- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz oder § 14 Absatz 2, zuwiderhandelt,

- 7. entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt,

- 8. einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder

- 9. entgegen § 8 Absatz 1 einen Behälter nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.

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Zitiervorschlag: § 17 RindTbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RindTbV/17

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