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§ 15 RindTbV

Tuberkulose-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes

1.
nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und
2.
nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzer

in Berührung kommen.