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# § 14 RindTbV

Tuberkulose-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine bakteriologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine molekularbiologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem Ergebnis durchgeführt worden,

- 1. hat der Tierhalter

  - a) die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten,

  - b) die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und

  - c) eine von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;

- 2. ordnet die zuständige Behörde eine allergologische Untersuchung der über sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an.

(2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend.

(3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist.

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Zitiervorschlag: § 14 RindTbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RindTbV/14

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