# § 8 RindSalmV

Rinder-Salmonellose-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 2 Nummer 1 Satz 1 ein Kalb einstellt,

- 2. entgegen § 2 Nummer 1 Satz 2 eine Box, eine Bucht, eine Abteilung, einen Stall, eine Einrichtung oder einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

- 3. entgegen § 2 Nummer 2 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 4. entgegen § 2 Nummer 3 Satz 3 die Einwegschutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,

- 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 5 zuwiderhandelt,

- 6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind entfernt,

- 7. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

- 8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind oder ein anderes Tier verbringt,

- 9. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

- 10. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

- 11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert,

- 12. entgegen § 6 Absatz 2 erster Halbsatz Dung nicht oder nicht rechtzeitig packt, nicht oder nicht rechtzeitig bedeckt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer lagert oder

- 13. entgegen § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz flüssigen Abgang nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.

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Zitiervorschlag: § 8 RindSalmV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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