nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 RindSalmV

Rinder-Salmonellose-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Nach Entfernung der Rinder und der sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tiere, bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist, aus dem Bestand oder von ihren Standplätzen, sind ihre Ställe und sonstigen Standorte, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen, Futtergänge sowie verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände einschließlich der Fahrzeuge, von denen anzunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungsstoffes sind, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Futter und Einstreu, von denen anzunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungsstoffes sind, sind unschädlich zu beseitigen; Futter kann auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung der Salmonellen gewährleistet ist, unterworfen werden.

(2) Dung aus Ställen und sonstigen Standorten, in denen sich Rinder befinden oder befunden haben, bei denen Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose festgestellt ist, ist nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes an einen für Einhufer, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel unzugänglichen Platz zu packen, mit einer ausreichenden Schicht nicht infizierten Dunges oder Erde zu bedecken und mindestens für die Dauer von drei Wochen zu lagern; flüssige Abgänge aus diesen Ställen sind, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.

---

Zitiervorschlag: § 6 RindSalmV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RindSalmV/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
