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§ 51 RiWO (Brandenburg) — Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gesamtwahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf jede einzelne Bewerberin und jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.

(2) Sobald die Namen der als Mitglieder des Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrates gewählten Bewerberinnen und Bewerber feststehen, teilt der Gesamtwahlvorstand sie den örtlichen Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände geben sie durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben bekannt.