§ 49 RiWO (Brandenburg) — Wahlausschreiben

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Gesamtwahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben muss die Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 10 enthalten; der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch die Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 11 bis 15.

(2) Der örtliche Wahlvorstand macht das Wahlausschreiben in der Dienststelle bis zum Abschluss der Stimmabgabe öffentlich zugänglich.