§ 48 RiWO (Brandenburg) — Wahlvorstand bei gesonderter Wahl des Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrates

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird der Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrat nicht gleichzeitig mit den Richter- oder Staatsanwaltsräten gewählt, wird der örtliche Wahlvorstand auf Ersuchen des Gesamtwahlvorstandes vom Richter- oder Staatsanwaltsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, von der Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft bestellt.