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# § 47 RiWO (Brandenburg) — Gesamtwahlvorstand

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gesamtwahlvorstand wird, wenn ein Gesamtrichter- oder Gesamtstaatsanwaltsrat nicht besteht, von den Richterräten des Gerichtszweiges oder den Staatsanwaltsräten gewählt. Findet eine Wahl nicht statt oder bestehen in dem Gerichtszweig keine Richterräte oder in den Staatsanwaltschaften keine Staatsanwaltsräte, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts oder die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg den Gesamtwahlvorstand.

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Zitiervorschlag: § 47 RiWO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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