§ 46 RiWO (Brandenburg) — Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl der Richter- und Staatsanwaltsräte

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Wahl der Gesamtrichterräte und des Gesamtstaatsanwaltsrates gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.