Für die Wahl der Gesamtrichterräte und des Gesamtstaatsanwaltsrates gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Für die Wahl der Gesamtrichterräte und des Gesamtstaatsanwaltsrates gelten die Vorschriften des Abschnitts 3 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.