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§ 44 RiWO (Brandenburg) — Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Richter- oder Staatsanwaltsrat bis zum Abschluss der nächsten Wahl aufbewahrt; sie sollen dann vernichtet werden.