# § 42 RiWO (Brandenburg) — Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages (Personen- und Mehrheitswahl)

Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach den Grundsätzen der Personen- und Mehrheitswahl ist zu wählen, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist. Die Wahlberechtigten dürfen nur solche Bewerberinnen und Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.

(2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amtsbezeichnung und Kennwort aufgeführt. Die wahlberechtigte Person kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber an, für die sie ihre Stimme abgeben will. Sie darf nicht mehr Namen ankreuzen, als Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrates zu wählen sind.

(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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Zitiervorschlag: § 42 RiWO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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