Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrates (§ 34 Absatz 1 und § 92 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes).
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Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Richter- oder Staatsanwaltsrates (§ 34 Absatz 1 und § 92 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes).